Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN VON:
HANKO HANDELMAATSCHAPPIJ B.V., MIT SITZ IN CHARLES PETITWEG 39, (4827 HJ) BREDA, NIEDERLANDE, EINGETRAGEN IM HANDELSREGISTER UNTER DER KVK-NUMMER 20059105
ARTIKEL 1: GELTUNGSBEREICH DIESER BEDINGUNGEN
Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle – auch künftigen – Verträge, in deren Rahmen die HANKO Handelmaatschappij B.V., nachfolgend „HANKO“ genannt, unter welchem Titel auch immer Waren liefert und/oder Dienstleistungen erbringt, sowie für die in diesem Rahmen abzugebenden Erklärungen wie Angebote und Auftragsbestätigungen.
Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann sich jeder berufen, der von HANKO im Rahmen der Ausführung des Vertrages eingeschaltet wird.
Der Vertragspartner von HANKO wird nachfolgend als „der Käufer“ bezeichnet. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die der Käufer HANKO zu irgendeinem Zeitpunkt vorlegt, werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Mitteilungen können, sofern nichts anderes angegeben ist oder gesetzlich die Schriftform gilt, sowohl schriftlich als auch per E-Mail als auch per Fax übermittelt werden.
ARTIKEL 2: ZUSTANDEKOMMEN VON VERTRÄGEN, PFLICHTVERLETZUNG DES KÄUFERS UND VERTRAGSINHALT
- Die Angebote von HANKO sind freibleibend und gelten, sofern nichts anderes mitgeteilt wird, während 30 Tagen nach ihrer Datierung, und sie werden stets unter der Bedingung eingegangen, dass die Kreditversicherungsgesellschaft ein ausreichendes Limit für den Käufer gewährt. Ferner gilt, dass HANKO, wenn die Kreditversicherungsgesellschaft von HANKO das Limit aus berechtigten Gründen zurückzieht, einen zustande gekommenen Vertrag für den nicht ausgeführten Teil auflösen kann, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu werden. HANKO hat das Recht, ein freibleibendes Angebot bis einschließlich des dritten Werktages nach Eingang der Annahme zu widerrufen. Für den Fall, dass HANKO kein Angebot und keine Auftragsbestätigung übersendet, gilt der Lieferschein oder, sofern auch dieser nicht erstellt wird, die Rechnung als solche. Der Käufer trägt das Risiko einer fehlerhaften Übermittlung von Daten, sofern diese Übermittlung mündlich erfolgt.
- Erhält HANKO das Ersuchen, ein Angebot für die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung zu erstellen, und muss sie hierfür interne und/oder externe Kosten aufwenden, so ist sie berechtigt, diese Kosten sowie die von ihr aufgewendete Zeit nach den bei ihr üblichen Tarifen dem (angehenden) Käufer in Rechnung zu stellen.
- HANKO hat für den Fall, dass der Käufer eine ihm zurechenbare Pflichtverletzung begeht, neben dem Recht, den betreffenden Vertrag aufzulösen, auch das Recht, die übrigen zwischen HANKO und dem Käufer bestehenden, noch nicht abgewickelten Verträge durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen oder deren Ausführung auszusetzen. In diesem Fall hat HANKO zugleich das Recht, von dem Käufer alles, was er ihr schuldet, in einem Mal einzufordern und/oder künftige Lieferungen nur gegen Nachnahme oder gegen Vorauszahlung auszuliefern. Die in diesem Absatz beschriebenen Rechte lassen die übrigen im Gesetz formulierten Rechte von HANKO unberührt. HANKO kann diese Rechte auch dann geltend machen, wenn dem Käufer (vorläufiger) Zahlungsaufschub oder die Anwendung der gerichtlichen Schuldenbereinigung gewährt wird oder er in Konkurs erklärt wird.
- Hat HANKO dem Käufer ein Muster zur Verfügung gestellt, so geschieht dies lediglich zur Veranschaulichung, ohne dass die Ware diesem entsprechen muss, es sei denn und soweit die Parteien etwas anderes vereinbart haben.
- Will der Käufer einen einmal geschlossenen Vertrag stornieren und stimmt HANKO dem zu, so geschieht dies stets unter der Bedingung, dass der Käufer den von HANKO erlittenen und noch zu erleidenden Schaden ersetzt. Dieser Schaden beläuft sich auf mindestens einen Betrag in Höhe von 50 % des vereinbarten Preises. HANKO hat das Recht nachzuweisen, dass sie einen höheren Schaden erlitten hat; in diesem Fall schuldet der Käufer diesen höheren Schaden.
ARTIKEL 3: LIEFERUNG
- Der Käufer ist gegenüber HANKO verpflichtet, die gekaufte Ware bzw. die angebotene Leistung unverzüglich in Empfang zu nehmen, sobald diese ihm ausgeliefert bzw. angeboten wird. Wirkt der Käufer bei der Abnahme nicht mit, so hat HANKO das Recht, nachdem der Käufer von ihr in Verzug gesetzt worden ist, den Kaufvertrag ganz oder teilweise durch eine schriftliche Erklärung aufzulösen. Ebenso hat HANKO in dieser Situation das Recht, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers einzulagern und die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Kosten der Einlagerung und dergleichen werden dem Käufer zu den bei ihr geltenden Tarifen in Rechnung gestellt. HANKO braucht die Ware im Falle der Einlagerung nicht zu versichern.
- Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt, dass, wenn der Kaufpreis der zu liefernden Ware einen Betrag von mindestens € 850,- beträgt, frei Haus bis zum zwischen den Parteien vereinbarten Lieferort geliefert wird, während, wenn für die zu liefernde Ware ein Kaufpreis gilt, der niedriger ist als € 850,-, ab Lager von HANKO in Breda oder Hazeldonk geliefert wird. Das Entladen erfolgt in allen Fällen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Ab der Lieferung ist die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers, unbeschadet des in Artikel 5 vereinbarten Eigentumsvorbehalts. Bei Lieferung frei Haus bis zum vereinbarten Lieferort verstehen sich die angebotenen Preise einschließlich der normalen Transportkosten bis zum vereinbarten Lieferort. Kostensteigerungen infolge außergewöhnlicher Änderungen der Kraftstoffpreise, der LKW-Maut, von Mautgebühren oder anderer gesetzlich auferlegter kilometergebundener Transportabgaben können gesondert weiterberechnet werden, ohne dass dem Käufer das in Artikel 6 Absatz 1 genannte Auflösungsrecht zusteht.
- Vereinbarte Lieferfristen gelten annähernd und sind keine Fixtermine, es sei denn, das Gegenteil ist ausdrücklich vereinbart. Im Falle einer nicht rechtzeitigen Lieferung zum vorgesehenen Zeitpunkt ist HANKO schriftlich in Verzug zu setzen, wobei HANKO eine nach Rücksprache mit ihr zu bestimmende angemessene Frist einzuräumen ist, um doch noch zu erfüllen.
- HANKO hat das Recht, die zu liefernden Waren in Teilen zu liefern, unter der Voraussetzung, dass dies innerhalb der vereinbarten bzw. innerhalb der aufgrund des im vorstehenden oder im nachfolgenden Absatz Bestimmten verlängerten Frist geschieht. Sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart ist, hat HANKO stets das Recht, Lieferungen gegen Nachnahme auszuführen.
- Eine Verlängerung der Lieferfrist erfolgt ebenfalls im Falle einer vorübergehenden Verhinderung bis zu zwei Wochen im Sinne von Artikel 8 Absatz 5. In diesem Fall wird – ohne dass der Käufer den Vertrag auflösen darf – die im vorstehenden Satz genannte Frist um den Zeitraum verlängert, in dem die Verhinderung fortdauert, zuzüglich eines Zeitraums, innerhalb dessen HANKO vernünftigerweise zur Lieferung übergehen kann.
- Soweit die Parteien in einem Angebot, einer Auftragsbestätigung oder auf andere Weise eine Lieferklausel vereinbaren, die in den Incoterms® beschrieben ist, wird deren Bedeutung, unbeschadet dessen, was in diesem Artikel bestimmt ist, anhand der Ausgabe 2020 der Incoterms der Internationalen Handelskammer ausgelegt, oder aber anhand einer späteren Ausgabe, sofern die Parteien dies ausdrücklich schriftlich vereinbaren.
- Unter normalen Transportkosten im Sinne von Absatz 2 wird verstanden: Beförderung auf der Straße mit gängigem Gerät, Lieferung ebenerdig an Werktagen während der regulären Öffnungszeiten des Käufers, ohne besondere Entlade- oder Zeitvorkehrungen. Kosten besonderer Liefervorkehrungen sind im Preis nicht enthalten, gehen zu Lasten des Käufers und werden gesondert in Rechnung gestellt. Darunter fallen in jedem Fall: Entladung mittels Kran oder Ladebordwand, Lieferung außerhalb der regulären Arbeitszeiten, Eilsendungen, Lieferung innerhalb eines vom Käufer vorgeschriebenen Zeitfensters, Wartezeiten beim Entladen von mehr als dreißig Minuten, vergebliche Anlieferung dadurch, dass der Käufer oder ein von ihm benannter Dritter die Ware nicht in Empfang nimmt, sowie Kosten, die sich aus vom Käufer vorgeschriebenen Liefer-, Gelände- oder Sicherheitsvorschriften ergeben.
- Die in Absatz 2 genannten Beträge beruhen auf Sendungen mit einem gängigen Verhältnis zwischen Gewicht und Volumen. Bei Sendungen, bei denen das Volumen im Verhältnis zum Gewicht außergewöhnlich groß ist, ist HANKO berechtigt, die Transportkosten auf der Grundlage von Lademetern oder des Volumengewichts zu berechnen, sofern sie den Käufer davon vor dem Versand in Kenntnis setzt. Der Käufer ist in diesem Fall berechtigt, die betreffende Bestellung innerhalb von zwei Werktagen nach dieser Mitteilung schriftlich zu stornieren, und zwar abweichend von der Bestimmung in Artikel 2 Absatz 5, ohne dass die Parteien einander Schadensersatz schulden.
- Der Käufer steht dafür ein, dass der Lieferort über eine befestigte und für gängiges Transportgerät gut erreichbare Zufahrt verfügt und dass zum vereinbarten Zeitpunkt ausreichend Gelegenheit besteht und, soweit dies vernünftigerweise von ihm verlangt werden kann, Personal und Gerät vorhanden sind, um die Ware in Empfang zu nehmen und zu entladen. Schäden und Kosten, die die Folge der Nichterfüllung dieser Verpflichtung sind, gehen zu Lasten des Käufers, unbeschadet der HANKO aufgrund von Absatz 1 zustehenden Rechte.
- Ist vereinbart, dass auf Abruf geliefert wird, so hat der Käufer die Ware innerhalb der vereinbarten Frist abzurufen oder, in Ermangelung einer solchen Frist, innerhalb von drei Monaten nach dem Datum der Auftragsbestätigung. Nach Ablauf dieser Frist hat HANKO das Recht, die Ware gleichwohl zu liefern und in Rechnung zu stellen oder aber gemäß Absatz 1 zu verfahren.
ARTIKEL 4: SICHERHEITSLEISTUNG
HANKO hat bei Eingehung des Vertrages das Recht, die Stellung einer Sicherheit zu verlangen. Ferner darf HANKO während der Ausführung des Vertrages eine (zusätzliche) Sicherheit verlangen, wenn sie Anhaltspunkte für eine derart verminderte Kreditwürdigkeit des Käufers erhält, dass sie vernünftigerweise an einer einwandfreien Erfüllung seiner Verpflichtungen zweifeln darf. Davon ist in jedem Fall auszugehen, wenn der Käufer trotz Inverzugsetzung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Stellt der Käufer trotz Inverzugsetzung keine Sicherheit, so darf HANKO ihm gegenüber die Befugnisse ausüben, die in Artikel 2 Absatz 3 beschrieben sind.
ARTIKEL 5: EIGENTUMSVORBEHALT
- Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. HANKO behält sich das Eigentum an den aufgrund irgendeines Vertrages an den Käufer gelieferten und noch zu liefernden Waren vor, bis der Käufer:
- den Kaufpreis all dieser Waren zuzüglich der geschuldeten Zinsen und Kosten vollständig bezahlt hat und
- alle Forderungen wegen Arbeiten beglichen hat, die HANKO zu seinen Gunsten im Rahmen des/der betreffenden Vertrages/Verträge ausführt oder ausführen wird, und
- die Forderungen beglichen hat, die HANKO gegen ihn erwirbt, wenn der Käufer die Erfüllung der vorstehend genannten Verpflichtungen verletzt. Der Käufer darf die unter den Eigentumsvorbehalt fallende Ware in keiner Weise zur Sicherung anderer Forderungen als derjenigen von HANKO dienen lassen. Hat er die Ware durch einen Dritten in seinem Besitz, so ist er, wenn er gegenüber HANKO seine Pflichten verletzt, verpflichtet, HANKO den Namen und die Anschrift dieses Dritten mitzuteilen, und darf HANKO diesem Dritten mitteilen, dass dieser die Ware künftig für sie zu verwahren hat.
- HANKO darf das ihr zustehende Zurückbehaltungsrecht auch für die Zahlung all dessen ausüben, was der Käufer ihr aus welchem Rechtsgrund auch immer schuldet.
ARTIKEL 6: ZAHLUNG UND KOSTEN
- In den Preisen von HANKO sind, sofern nichts anderes mitgeteilt wird, Umsatzsteuer, Ein- und Ausfuhrzölle und/oder sonstige staatliche Abgaben nicht enthalten. Werden diese Abgaben und/oder Kosten, die den Selbstkostenpreis der Produkte beeinflussen – wie von HANKO geschuldete Einkaufspreise und gezahlte Gehälter –, nach dem Abschluss des Vertrages erhöht, so hat HANKO das Recht, den vereinbarten Preis an diese Erhöhung(en) anzupassen. Findet eine solche Preisänderung innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Vertrages statt, so ist der Käufer befugt, den Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung aufzulösen, in welchem Fall HANKO ihrerseits befugt ist, unverzüglich nach Eingang dieser Mitteilung mitzuteilen, dass sie den Vertrag zum ursprünglichen Preis aufrechterhalten will, in welchem Fall die Auflösung als nicht erfolgt gilt. Die vorstehend niedergelegte Regelung gilt auch dann, wenn HANKO auf Abruf oder in Teilen liefert, und zwar für jede Teillieferung gesondert. Werden staatliche Abgaben – darunter die Umsatzsteuer – erhöht, so kann HANKO diese Erhöhung mit sofortiger Wirkung weiterberechnen, ohne dass dem Käufer ein Auflösungsrecht zusteht. Das dem Käufer in diesem Absatz eingeräumte Auflösungsrecht steht ihm ebenso wenig zu hinsichtlich der in Artikel 3 Absatz 2 genannten Transportabgaben und der in Artikel 3 Absätze 7 und 8 genannten Kosten.
- Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Zahlung innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum zu erfolgen. Der Käufer kann niemals ein Recht auf Aufrechnung oder Aussetzung geltend machen. Übersendet HANKO dem Käufer eine spezifizierte Aufstellung dessen, was er HANKO schuldet, und dessen, was HANKO ihm schuldet, so gilt diese Aufstellung zugleich als Aufrechnungserklärung. Sobald die Zahlungsfrist verstreicht, gerät der Käufer, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, in Verzug und schuldet er ab dem Fälligkeitsdatum über den Endbetrag der Rechnung Zinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Verzugszinsen im Sinne von Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BW) bis zur Zahlung. Jeweils nach Ablauf eines Jahres wird der Betrag, über den die Zinsen berechnet werden, um die über dieses Jahr geschuldeten Zinsen erhöht. Als Zahlungsort gilt stets die Geschäftsstelle von HANKO in Breda.
- Der Käufer schuldet HANKO alle außergerichtlichen und gerichtlichen Kosten, wenn er eine fällige Forderung trotz Mahnung nicht begleicht und HANKO ihre Forderung einem Dritten übergibt. Sowohl die außergerichtlichen als auch die gerichtlichen Kosten werden anhand des Tarifs pro Zeiteinheit berechnet, der normalerweise von dem Rechtsbeistand von HANKO für die Bearbeitung gleichartiger Sachen in Rechnung gestellt wird, soweit angemessen, zuzüglich der von dem Rechtsbeistand an Dritte zu zahlenden Kosten. Der Kostenersatz bezieht sich auf sämtliche von dem Rechtsbeistand von HANKO zu verrichtenden Tätigkeiten.
- Die von dem Käufer oder von Dritten zu leistenden Zahlungen werden stets zuerst auf diejenigen Forderungen angerechnet, für die HANKO den im vorstehenden Artikel enthaltenen Eigentumsvorbehalt nicht geltend machen kann. Unter Beachtung dessen werden Zahlungen zuerst auf alle geschuldeten Kosten, danach auf alle geschuldeten Zinsen und zuletzt auf die (jeweils älteste) Hauptforderung angerechnet.
- Kommt der Käufer einer Verpflichtung gegenüber HANKO nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, sowie für den Fall, dass ihr Käufer in Konkurs erklärt wird, ihm (ob vorläufig oder nicht) Zahlungsaufschub gewährt wird oder in Bezug auf ihn die gerichtliche Schuldenbereinigung ausgesprochen wird oder er unter Betreuung gestellt wird oder das Unternehmen des Käufers stillgelegt oder liquidiert wird, so gilt er hinsichtlich aller nicht erfüllten Verpflichtungen als von Rechts wegen in Verzug geraten, und hat HANKO nach ihrer Wahl das Recht, ohne jegliche Verpflichtung zum Schadensersatz und unbeschadet der HANKO aufgrund des Gesetzes weiter zustehenden Rechte und ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist, den/die betreffenden Vertrag/Verträge ganz oder teilweise mittels einer schriftlichen Erklärung aufzulösen oder aber die (weitere) Ausführung des/der Vertrages/Verträge auszusetzen. HANKO hat in diesen Fällen zugleich das Recht, die sofortige Begleichung all dessen zu verlangen, was der Käufer ihr schuldet.
- Schließt HANKO mit zwei oder mehr (juristischen) Personen einen Vertrag, so ist jede von ihnen gesamtschuldnerisch haftbar für die vollständige Erfüllung des betreffenden Vertrages.
ARTIKEL 7: PRÜFUNG, BEANSTANDUNGEN UND RÜCKSENDUNGEN
- Der Käufer ist verpflichtet, die von HANKO gelieferten Waren bzw. die von ihr erbrachten Dienstleistungen unverzüglich nach der Empfangnahme bzw. der Abnahme auf Menge und unmittelbar sichtbare Mängel zu prüfen. Will der Käufer diesbezüglich beanstanden, so hat er einen Vermerk auf dem Frachtbrief anzubringen und HANKO in jedem Fall innerhalb von 2 Werktagen nach der Lieferung/der Erbringung der Dienstleistung unter Mitteilung der Art der Mängel schriftlich zu benachrichtigen. Hält sich der Käufer hieran nicht, so gilt das Produkt / die Dienstleistung insoweit als von ihm angenommen.
- Ferner hat der Käufer innerhalb von 10 Werktagen nach der Lieferung des Produkts/der Erbringung der Dienstleistung die erbrachte Leistung auf ihre Tauglichkeit zu prüfen und, falls sich ein Mangel zeigt, unter Mitteilung der Art der Mängel schriftlich bei HANKO zu beanstanden.
- Stets gilt, dass der Käufer verpflichtet ist, die von HANKO gelieferten Waren nicht zu verarbeiten, bevor sie in derart tauglicher Weise geprüft worden sind, dass feststeht, dass die Waren in Übereinstimmung mit dem, was vereinbart worden ist, geliefert wurden.
- Entdeckt der Käufer gleichwohl erst nach der Verarbeitung der Waren einen Mangel und weist er nach, dass es unmöglich war, den Mangel vor dieser Verarbeitung zu entdecken, so hat er unter Mitteilung der Art des Mangels schriftlich bei HANKO innerhalb von 10 Werktagen nach der Entdeckung des Mangels zu beanstanden, wobei ferner gilt, dass, wenn eine Frist von 10 Werktagen verstrichen ist, nachdem der Käufer den Mangel vernünftigerweise hätte entdecken können, das Recht zur Beanstandung erloschen ist. Die in diesem Absatz beschriebene Regelung gilt auch dann, wenn der Ware eine Eigenschaft fehlt, die sie nach einer von HANKO geäußerten Mitteilung besitzt, oder wenn die Abweichung sich auf Tatsachen bezieht, die HANKO kannte oder kennen musste, dem Käufer jedoch nicht mitgeteilt hat.
- Stets gilt, dass die Beanstandung bei HANKO in jedem Fall vor Ablauf der in Artikel 8 Absatz 1 genannten Frist von einem Jahr nach der Lieferung der Ware bzw. der Erbringung der Dienstleistung geäußert werden muss.
- Beanstandungen, die nach den in diesem Artikel genannten Fristen geäußert werden, braucht HANKO nicht in Bearbeitung zu nehmen, und sie führen nicht zu einer Haftung ihres Unternehmens. Nimmt HANKO gleichwohl eine solche Beanstandung in Bearbeitung, so sind ihre Bemühungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, als Kulanz anzusehen, ohne Anerkennung irgendeiner Haftung. Stellt sich heraus, dass eine Beanstandung zu Unrecht geäußert worden ist und HANKO in deren Rahmen Arbeiten ausgeführt bzw. Waren geliefert hat, so hat HANKO das Recht, dies alles dem Käufer zu den bei ihr normalerweise geltenden Preisen in Rechnung zu stellen.
- HANKO hat das Recht, von dem Käufer zu verlangen, dass er auf der Grundlage des Unrechts die an ihn gelieferten Waren oder einen von HANKO zu bestimmenden repräsentativen Teil davon an HANKO zurücksendet, damit HANKO in der Lage ist, die geäußerte Beanstandung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. HANKO kann sich auch dafür entscheiden, die Beanstandung dort zu untersuchen, wo der Käufer die Sendung eingelagert bzw. die betreffenden Waren montiert hat, in welchem Fall der Käufer daran mitzuwirken hat.
- Beanstandungen bezüglich der Rechnung sind schriftlich und spezifiziert innerhalb von zehn Werktagen nach der Versendung der Rechnung bei HANKO zu melden, bei sonstigem Verlust des Rechts, dies später noch zu tun.
- Rücksendungen werden von HANKO nur angenommen, nachdem sie hierzu zuvor ihre Zustimmung erteilt hat. Die Kosten der Rücksendung und die Kosten der Einlagerung erfolgen – sofern die Rücksendung anlässlich einer Beanstandung stattfindet – auf der Grundlage des Unrechts.
- Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt die Werks-/Lieferantengarantie, sofern diese gewährt worden ist, für ein Jahr für das Hoheitsgebiet der Niederlande.
ARTIKEL 8: HAFTUNG, HÖHERE GEWALT UND VERJÄHRUNG
- Erkennt HANKO an, dass sie eine ihr zurechenbare Pflichtverletzung begangen hat, oder steht dies anderweitig fest, und hat der Käufer die im vorstehenden Artikel niedergelegten Vorschriften eingehalten, so kann HANKO unter Beachtung dessen, was in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt ist, nur während eines Jahres nach dem Datum der Lieferung bzw. der Erbringung der Dienstleistung wegen einer zurechenbaren Pflichtverletzung gerichtlich in Anspruch genommen werden.
- Erkennt HANKO an, dass sie eine ihr zurechenbare Pflichtverletzung begangen hat, oder steht dies anderweitig fest, und hat der Käufer die Vorschriften, die im vorstehenden Artikel niedergelegt sind, eingehalten, so hat HANKO, unbeschadet der Bestimmung in Absatz 1 dieses Artikels, das Recht, dem Käufer mitzuteilen, dass sie kostenlos zur Nachlieferung bzw. zur Lieferung des Fehlenden/zur erneuten Erbringung der Leistung bzw. zur Nachbesserung übergehen wird. Erbringt HANKO nach der genannten Mitteilung innerhalb einer angemessenen Frist ihre Leistung, so bedeutet dies, dass der Vertrag in ordnungsgemäßer Weise erfüllt worden ist, und hat der Käufer keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das im vorstehenden Satz Bestimmte erleidet eine Ausnahme, wenn der Käufer vor der genannten Mitteilung den Vertrag zu Recht außergerichtlich aufgelöst bzw. eine Klage auf Auflösung erhoben hat und dieser stattgegeben wird.
- HANKO beschränkt, außer im Falle von Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit, sofern entschieden werden sollte, dass sie neben und anstelle dessen, was in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen über ihre Haftung bestimmt ist, einen Schadensersatz in Geld schuldet, ihre Haftung auf höchstens den für die betreffende Ware/die erbrachte Dienstleistung vereinbarten Preis (ohne MwSt.). Der Käufer stellt HANKO von allen Ansprüchen Dritter frei, soweit diese Ansprüche den im vorstehenden Satz genannten Höchstbetrag übersteigen.
- Neben dem, was das Gesetz als höhere Gewalt (Force Majeure) ansieht, gelten als solche Streik, Arbeitsunterbrechung, Aussperrung und/oder Krankheit der Arbeitnehmer von HANKO, Nichterfüllung und/oder höhere Gewalt auf Seiten ihrer Lieferanten, Transporteure oder anderer an dem Vertrag beteiligter Dritter, Knappheit an oder Ausbleiben der Lieferung von Rohstoffen, Halbfabrikaten oder Materialien, Stagnation im Verkehr oder im Transport, Behinderungen auf Wasserstraßen, in Häfen oder auf Flughäfen, Naturgewalt, extreme Witterungsbedingungen, Epidemien und Pandemien sowie in Verbindung damit getroffene Maßnahmen, Krieg, bewaffneter Konflikt, Terrorismus oder Mobilmachung, Ein- und Ausfuhrbeschränkungen, Sanktionen, Boykotte und sonstige behindernde Maßnahmen einer Behörde, Störungen oder Ausfall der Energieversorgung, von Telekommunikations- oder IKT-Systemen, Cyberangriffe, Brand und andere Unfälle in ihrem Betrieb sowie sonstige Umstände, dies alles, soweit infolgedessen die (weitere) Ausführung des Vertrages vernünftigerweise nicht von ihr verlangt werden kann, und zwar dann, wenn die Verhinderung länger andauert als zwei Wochen nach dem Umstand, der zu dieser Verhinderung führt, oder wenn feststeht, dass die Verhinderung die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise endgültig unmöglich macht. Liegt höhere Gewalt vor, so hat jede der Parteien das Recht, den Vertrag ganz oder – für den Teil, der nicht ausgeführt werden kann – teilweise aufzulösen, in welch letzterem Fall die Parteien verpflichtet sind, den Vertrag für den nicht aufgelösten Teil zu erfüllen. Wird gemäß dem im vorstehenden Satz Bestimmten zur Auflösung übergegangen, so schuldet keine der Parteien der anderen Schadensersatz.
- Für den Fall, dass eine vorübergehende Verhinderung bis zu zwei Wochen nach dem Entstehen des/der im vorstehenden Absatz genannten Umstandes/Umstände vorliegt, ist von höherer Gewalt keine Rede, und wird, ohne dass der Käufer den Vertrag auflösen darf, die Frist, innerhalb derer HANKO liefern muss, gemäß dem in Artikel 3 Absatz 5 Bestimmten verlängert.
- In diesem Artikel ist unter zurechenbarer Pflichtverletzung auch die unerlaubte Handlung zu verstehen.
- HANKO setzt den Käufer so bald wie möglich schriftlich vom Eintritt einer Situation höherer Gewalt, von deren voraussichtlicher Dauer und von deren Ende in Kenntnis. Während der Situation höherer Gewalt sind die Verpflichtungen von HANKO ausgesetzt und ist sie dem Käufer gegenüber nicht zum Ersatz irgendeines Schadens oder irgendwelcher Kosten verpflichtet.
- Hat HANKO bei Eintritt der höheren Gewalt bereits teilweise ihre Verpflichtungen erfüllt oder kann sie ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, so ist sie berechtigt, das bereits Gelieferte bzw. den lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen, und ist der Käufer gehalten, diese Rechnung zu begleichen, als handelte es sich um einen gesonderten Vertrag.
- Ein Umstand im Sinne von Absatz 4, der auf Seiten des Käufers eintritt, entbindet ihn weder von seiner Verpflichtung zur Empfangnahme im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 noch von seiner Zahlungsverpflichtung. HANKO ist in diesem Fall berechtigt, die Ware gemäß Artikel 3 Absatz 1 auf Rechnung und Gefahr des Käufers einzulagern.
ARTIKEL 9: ANWENDBARES RECHT UND ZUSTÄNDIGES GERICHT
- Auf alle Rechtsverhältnisse, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, darunter alle Verträge, die HANKO schließt, ist niederländisches Recht anwendbar, unter Ausschluss – sofern es andernfalls anwendbar wäre – des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Alle Streitigkeiten, die zwischen HANKO und dem Käufer entstehen, werden in erster Instanz durch das Gericht Zeeland-West-Brabant, Niederlande, entschieden, es sei denn, eine zwingende Rechtsvorschrift stünde dem entgegen, und unbeschadet der Befugnis von HANKO, den Käufer vor einem anderweitig zuständigen Gericht gerichtlich zu belangen.
Diese Fassung ist eine Übersetzung des niederländischen Originals. Bei Abweichungen zwischen dieser Übersetzung und dem niederländischen Text ist der niederländische Text maßgebend.